Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sebald GEFAHRGUT-LOGISTIK
(im folgenden SGL)
für den Bereich Kunst und Antiquitäten

Präambel

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen Kunst und Antiquitäten berücksichtigen die Verkehrsgebräuche im Zusammenhang mit der Spedition, Beförderung und Behandlung von Kunst und Antiquitäten, Ausstellungsgegenständen, Sammlungen und artverwandten Gegenständen (im Folgenden: Kunstgenestände). Alle Aufträge, auch von nicht Kaufleuten, werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Vereinbarungen durch SGL erbracht. Die Vertragsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Auf die Haftungsausschlüsse und die Haftungsbeschränkungen wird hingewiesen, ebenso auf die Möglichkeit der Vereinbarung und Versicherung höherer Haftungen.

1. Anwendungsbereich

1.1. Die Vertragsbedingungen gelten für Verrichtungen aller Art im Zusammenhang mit der Behandlung von Kunstgegenständen, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Kunstbereich gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen beispielsweise Vereinbarungen, auch als selbstständige Verträge, über das Auf- und Abhängen von Bildern, das Auf- und Abbauen sonstiger Kunstgegenstände, das Verpacken, Verladen, Verstauen, Befördern, Entladen und die Lagerung von Kunstgegenständen, über die Erhebung von Nachnahmen, über Zollbehandlungen, über Kurierdienstleistungen oder die Vermittlung von Reiseverträgen und das Besorgen von Transport- und Sachversicherungen.

1.2. Ohne eine vorherige schriftliche Vereinbarung sind von den Verrichtungen Güter ausgeschlossen, von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können, insbesondere Gefahrgüter im Sinne des Gefahrgutgesetztes. Werden diese gleichwohl übergeben, so haftet der Aufraggeber verschuldensunabhängig für entstehende Schäden.

1.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Allgemeinen Vertragsbedingungen Kunst auch mit seinem Vertragspartner, zum Beispiel dem Empfänger oder Eigentümer des Kunstgegenstandes, zugunsten der SGL zu vereinbaren.

2. Angaben über die Kunstgegenstände

2.1. Der Aufraggeber hat SGL bei Auftragserteilung schriftlich zu unterrichten über Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Maße und Gewichte, Eigenschaften und den tatsächlichen Wert der zu behandelnden Kunstgegenstände sowie die Raumverhältnisse und Zufahrts- und Lademöglichkeiten am Abhol- und Zielort.

2.2. Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, es sei denn, die Unrichtigkeit war offenkundig und bei Auftragserteilung bekannt.

3. Haftung

3.1. Bei Aufträgen mit Auslandsberührung ist SGL zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Wenn und soweit ein Schaden durch einen ausländischen Partner verursacht wird, bestimmt sich die Haftung von SGL nach den mit diesen ausländischen Unternehmen vereinbarten vertraglichen Bestimmungen. Eine weitergehende Haftung von SGL besteht nur, wenn der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht beruht.

3.2. Im Übrigen haftet SGL nicht für das Verhalten von Mitarbeitern und zur Erfüllung eingesetzter Dritter wie für eigens Verhalten. SGL haftet nicht für

  • Güterschäden, das heißt, Verlust und Beschädigung des Kunstgegenstandes, der Gegenstand des Vertrages ist,
  • Güterfolgeschäden, das heißt, aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden,
  • reine Vermögensschäden, das heißt, solche, die nicht mit einem Güterschaden oder einem sonstigem Sachschaden zusammenhängen, sofern SGL oder seine Erfüllungsgehilfen ein grobfahrlässiges Verschulden trifft. Bei Beförderung per Kraftfahrzeug auf der Straße, per Flugzeug, Eisenbahn, Binnen- oder Seeschiff, wird nach den für diese Verkehrsmittel geltenden Vorschriften keine Haftung übernommen, soweit dies   zwingend Anwendung finden.

4. Haftungsausschlüsse

SGL ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn durch den Auftraggeber keine Sonderversicherung in Auftrag gegeben wurde und soweit der Schaden durch eine nicht von ihm verschuldete Weisung des Auftraggebers oder eines Verfügungsberechtigten oder durch Umstände, die er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnte, verursacht worden ist.

5. Haftungsbeschränkungen

Soweit zwingende Bestimmungen (Ziffer 3.2.) nicht entgegenstehen und vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 5.7. ist die Haftung von SGL – gleich aus welchem Rechtsgrund – wie folgt beschränkt:

5.1. Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstandes oder auf einen Betrag von 1.100,00 € je Kubikmeter des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstandes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

5.2. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat SGL – ohne weiteren Schadensersatz – eine Entschädigung für den nachgewiesenen Schaden bis zu einer Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes zu leisten. Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das Gut nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abgeliefert worden ist, oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, die tatsächliche Beförderungsdauer unter Berücksichtigung der Umstände die Frist überschreitet, die einem sorgfältigen Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligen ist.

5.3. Werden Kunstgegenstände, die Gegenstand des Vertrages sind, dem Empfänger ohne Einziehung der nach dem Vertrag vereinbarten Nachnahme ausgeliefert, haftet SGL dem Auftraggeber für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.

5.4. Für andere als die in Ziffer 5.2. und 5.3. dieser Vertragsbedingungen genannten reinen Vermögensschäden ist die Haftung begrenzt auf das vertraglich vereinbarte Entgelt.

5.5. In jedem Fall ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert der Kunstgegenstände, die Gegenstand des Schadens sind.

5.6. Der Auftraggeber kann gegen gesondertes Entgelt höhere als in Ziffer 5.1. bis 5.5. dieser Vertragsbedingungen geregelten Höchstbeträge schriftlich im Vertrag vereinbaren und zwar sowohl für Güterschäden, Güterfolgeschäden als auch reine Vermögensschäden. SGL besorgt die Versicherung des Kunstgegenstandes, zum Beispiel eine Transport- oder Lagerversicherung, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und den zu deckenden Gefahren. Im Zweifel entscheidet SGL nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung und schließt sie zu marktüblichen Bedingungen ab. Für die Versicherungsbesorgung steht SGL eine besondere Vergütung und Ersatz seiner Auslagen zu.

5.7. Die in Ziffer 4 und 5 dieser Vertragsbedingungen vorgesehenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten für jeden Anspruch gegen SGL in Bezug auf Kunstgegenstände, die Gegenstand des der SGL erteilten Auftrages sind, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auch beruht. Auf die in diesen Vertragsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen können sich auch die Bediensteten der SGL sowie Personen berufen, für die SGL haftet, es sei denn, sie haben den Schaden durch Vorsatz oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt. Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit ein Schadendurch Vorsatz oder grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen in leitenden Funktionen und/oder durch vorsätzliche oder grob schuldhafte Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurde; der Nachweis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens obliegt dem Anspruchsteller.

5.8. Der Auftraggeber hat SGL von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers gegen SGL geltend gemacht werden.

6. Ablieferung, Reklamation

6.1. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, darf die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers oder in den vertraglich vereinbarten Empfangsräumen anwesende Person erfolgen.

6.2. Ist bei Ablieferung ein Schaden am Kunstgegenstand äußerlich erkennbar, hat der Empfänger diesen unter Angaben konkreter Art über den Verlust oder die Beschädigung in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind unverzüglich – spätestens 7 Tage nach Ablieferung – schriftlich anzuzeigen. Die Nachweispflicht trifft den Anspruchsteller.

7. Zahlung, Aufrechnung, Verjährung

7.1. Transportrechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug zu bezahlen (§18 ADSp. neueste Fassung). Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert. Zahlungsverzug tritt bereits ab dem Tag der Leistungserbringung bzw. Zugang der Rechnung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 BGB). Ab diesem Zeitpunkt werden Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz erhoben (§288, §247 BGB). Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt der SGL vorbehalten.

7.2. Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an SGL, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber SGL auf Aufforderung sofort zu befreien.

7.3. Gegenüber vertraglichen, dieser Vereinbarung unterfallenden Ansprüchen und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig mit fälligen Gegenansprüchen, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

7.4. SGL hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihr aus den dieser Vereinbarung unterliegenden Verrichtungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere. Ist der Auftraggeber im Verzug, kann SGL nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten so viel, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen. Der formlose Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn sich der Auftraggeber trotz durchgeführter Nachforschungen nicht ermitteln lässt. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann SGL die übliche Verkaufsprovision vom Bruttoerlös berechnen.

7.5. Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnisnahme des Berechtigten von dem Schaden. Spätestens jedoch mit der Ablieferung des Kunstgegenstandes. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist die beauftragte Niederlassung von SGL Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

8.3. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.